Erhebt ein Erwerbstätiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Hat der Erwerbstätige im Gebiet dieses Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b) Hat der Erwerbstätige im Gebiet des letzten Staates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem Erwerbstätigen eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staates bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
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