(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Staates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
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