(1) Jeder Erwerbstätige, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, sei es
a) im Gebiet des anderen Vertragsstaates als des zuständigen Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen Staates
aa) und der seinen Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
bb) dessen Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht, erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihm vom Träger seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes gewährt werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß der Erwerbstätige vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden geeignet ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht beantragt werden konnte.
(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 gewährt werden, finden die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 4 und 5 entsprechend Anwendung.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende zuständige Träger gegebenenfalls die Zeiten anzurechnen, während deren bereits die Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates erbracht wurden.
(4) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 20 erstattet.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt.
(6) Handelt es sich jedoch um Dienstnehmer einer landwirtschaftlichen Berufsgruppe, die in Frankreich vor dem 1. Juli 1973 einen Arbeitsunfall erlitten haben, so werden Geld- und Sachleistungen unmittelbar durch den Dienstgeber oder den an dessen Stelle tretenden Versicherer gewährt.
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