Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, als ob es sich um Zeiten handelte, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
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