(1) Sachleistungen, die nach Artikel 15 Absätze 1, 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz gewährt werden, sind den Trägern, die sie gewährt haben, zu erstatten.
(2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 15 und Artikel 18 Absätze und 5 letzter Satz gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistungen zu erstatten.
(3) Bei Sachleistungen, die den im Artikel 16 Absatz 1 und im Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen gewährt werden, hat der zuständige Träger drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Erstattung wird auf die Art und Weise geregelt und durchgeführt, die von den zuständigen Verwaltungsstellen der beiden Staaten festgelegt wird.
(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können, insbesondere zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung, vereinbaren, daß eine Erstattung zwischen den Trägern ihrer Staaten unterbleibt.
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