(1) Dieses Abkommen wird nach den in jedem der beiden Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert und tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, die die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
(4) Dieses Abkommen tritt an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Fürsorgevertrages zwischen Österreich und Frankreich vom 27. Mai 1930.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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