(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
(2) Auf Geldleistungen ist Artikel 13 entsprechend anzuwenden.
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