Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke
1. „Gebiet eines Vertragsstaates“
in bezug auf Österreich
das Bundesgebiet,
in bezug auf Frankreich,
die europäischen und überseeischen Départements der Französischen Republik;
2. „Staatsangehörige eines Vertragsstaates“
in bezug auf Österreich
die österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Frankreich
die französischen Staatsbürger;
3. „Rechtsvorschriften“
die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen jedes der beiden Staaten in bezug auf die im Artikel 2 bezeichneten Systeme und Zweige der Sozialen Sicherheit;
4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
in bezug auf Frankreich
die Minister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
5. „zuständiger Träger“
a) den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Leistungsanspruch haben würde, wenn sie im Vertragsstaat, in dem sich dieser Träger befindet, ihren Wohnsitz hätte, oder
b) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
6. „zuständiger Staat“
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der zuständige Träger befindet;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 515/1983)
8. „Familienangehöirige“
die Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
9. „Versicherungszeiten“
die Beitragszeiten, die gleichgestellten Zeiten und die Beschäftigungszeiten; hiebei bedeutet
a) der Ausdruck „Beitragszeiten“ Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
b) der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten“ Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind;
c) der Ausdruck „Beschäftigungszeiten“ Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie erfüllt worden sind, solche sind oder als solche anzusehen sind;
10. „Geldleistungen“, „Pensionen“, „Renten“ eine Geldleistung, Pension oder Rente aus der Sozialen Sicherheit einschließlich deren Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und der nicht beitragsgebundenen Leistungen nach den französischen Rechtsvorschriften.“
11. „Familienleistungen“
alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt sind, die Familienlasten zu erleichtern, mit Ausnahme der nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehene Geburtenbeihilfe; während der Ausdruck „Familienbeihilfe“ regelmäßige Barleistungen bezeichnet, die sich ausschließlich nach der Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen.``
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