(1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach dem entsprechenden System des anderen Vertragsstaates und die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.
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