Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einem Erwerbstätigen oder einem seiner Familienangehörigen einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so sind auf diese Person die Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Geburt erfolgt ist; hiebei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
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