(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraumes zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgeltes bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die Familienangehörigen, die im Gelbiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
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