(1) Ist ein Erwerbstätiger bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten versichert und wohnt er im Gebiet dieses Staates, so erhält er bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. Diese Bestimmung ist auch auf einen Erwerbstätigen anzuwenden, der bei dem bezeichneten Träger nicht versichert ist, aber gegen diesen einen Leistungsanspruch hat oder hätte, wenn er sich im Gebiet des ersten Staates befände.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
c) die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem Träger des anderen Vertragsstaates versichert sind;
d) Personen, die sich aus anderen Gründen im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.
(3) Ist ein Erwerbstätiger zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt und wohnt er im Gebiet dieses Staates, so behält er diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Der Erwerbstätige muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3a) Die nach den Artikeln 9, 10 und 11 in Betracht kommenden Erwerbstätigen erhalten Leistungen während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in dem Vertragsstaat, in dem sie beschäftigt sind.
(4) Hat ein Erwerbstätiger nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
(5) In den Fallen der Absätze 1, 3 und 3a hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(6) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 3a werden die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt.
(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(8) Der Anspruch auf Leistungen, die die Familienangehörigen eines in den Absätze 1, 3 oder 3a bezeichneten Erwerbstätigen erhalten können, bleibt unberührt.
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