Die im Artikel 15, im Artikel 16 Absatz 1 und im Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Frankreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse für Dienstnehmer in der Industrie.
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