Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder •Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versichierungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
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