(1) Ist der Betrag der Leistungen, die der Betreffende ohne Anwendung der Artikel 22 und 23 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so ist der zuständige Träger verpflichtet, dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Beträgen zu zahlen. Die Aufwendungen für diese Zulage gehen voll und ganz zu Lasten dieses Trägers.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 dazu führen, daß dem Betreffenden Zulagen von den Trägern beider Vertragsstaaten zu zahlen wären, so erhält er ausschließlich die höhere Zulage. Die Aufwendungen für diese Zulage werden auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten verteilt, und zwar in dem Verhältnis, das zwischen dem Betrag der Zulage besteht, die der einzelne Träger schulden würde, wenn er allein beteiligt wäre, und dem Gesamtbetrag der Zulagen, die alle beteiligten Träger zahlen müßten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Zulage gilt als Bestandteil der Leistungen, die von dem zur Zahlung verpflichteten Träger zu gewähren sind. Die Feststellung ihrer Höhe ist endgültig, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 23 Absatz 1 litera g anzuwenden ist.
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