(1) Die zuständigen Behörden werden unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen bestimmen. Sie können insbesondere die Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen, die der Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens dienen, vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Für die gerichtliche Rechtshilfe sind das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 und das Zusatzabkommen vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zu diesem Übereinkommen entsprechend anzuwenden.
(5) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(6) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(7) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise