(1) Die Familienangehörigen eines Erwerbstätigen, der
a) bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten versichert ist oder
b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines der beiden Vertragsstaaten hat oder
c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines der beiden Vertragsstaaten hätte, wenn er in dem Gebiet wohnen würde, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob der Erwerbstätige bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des zuständigen Staates, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
(3) Üben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen in dem Staat, in dem sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus, die einen Anspruch auf Sachleistungen begründet, so ist dieser Artikel auf sie nicht anzuwenden.
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