Von dem im Artikel 8 angeführten Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
a) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen, das im Gebiet eines der Vertragsstaaten einen Betrieb hat und das ihn dort gewöhnlich beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, um dort eine bestimmte und gelegentliche Arbeit zu verrichten, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Staates, in dem er gewöhnlich die Beschäftigung ausübt, sofern seine Beschäftigung im Gelbiet des zweiten Staates einschließlich des Urlaubes ein Jahr nicht übersteigt.
b) Werden Dienstnehmer, die im Dienst eines Unternehmens stehen, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Binnenschiffahrt durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates als fahrendes oder auf Schiffen arbeitendes Personal beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhalt jedoch das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Vertragsstaates, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so gelten für die von dieser beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet; wenn der Dienstnehmer ausschließlich oder überwiegend im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und dort wohnt, werden dessen Rechtsvorschriften auch dann angewendet, wenn das Unternehmen, das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat.
c) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie entsendet werden.
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