Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik geschlossenen Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht, die Bestandteil dieses Abkommens sind:
1. Zu Artikel 3:
a) Die Vorteile, die sich die beiden Vertragsstaaten gegenseitig im Rahmen dieses Abkommens zugestanden haben, können gemäß einem in bezug auf die durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten bestehenden allgemein anerkannten Grundsatz von Staatsangehörigen von Drittstaaten nicht beansprucht werden.
b) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.
1a. Zu den Artikeln 2 bis 4 :
a) Das durch Abschnitt 1 des VI. Buches des Kodex der Sozialen Sicherheit eingeführte System der Sozialversicherung für Studenten ist unter den für französische Studenten vorgesehenen Bebedingungen auf österreichischen Studenten anzuwenden, die in Frankreich studieren und in diesem Vertragsstaat weder sozialversichert noch Anspruchsberechtigte eines Sozialversicherten sind.
b) Für die Anwendung des Abkommens auf österreichischer Seite gelten Studenten als Erwerbstätige.
2. Zu Artikel 4
a) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausserhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
b) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt.
c) Österreichische Staatsangehörige, die wegen Alter oder Invalidität eine Pension aus dem französischen System für Dienstnehmer im Rahmen der im Artikel 2 des Abkommens angeführten Rechtsvorschriften beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungszulage aus dem Nationalen Solidaritätsfonds unter den für französische Staatsangehörige vorgesehenen Vorraussetzungen. Die Gewährung dieser Leistung endet, wenn der Betreffende das Gebiet Frankreichs verläßt.
3. Zu Artikel 15:
Absatz 1 ist auf Studenten anwendbar, die nach den in Ziffer 1a litera a des Protokolls angeführten französischen Rechtsvorschriften beziehungsweise den österreichischen Rechtsvorschriften versichert sind.
4. Zu Artikel 22:
a) Zeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden so berücksichtigt, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 515/1983)
c) Absatz 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Ansprüche auf eine vorzeitige Altersrente der Dienstnehmer im Bergbau nach den französischen Rechtsvorschriften.
d) Die Kinderbeihilfen, die nach der französischen Sondergesetzgebung für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehen sind, werden unter den in diesen Vorschriften festgesetzten Bedingungen gewährt.
e) Die kumulierbare Entschädigung (l`indemnité cumulable) und die Sonderbeihilfe, die nach den auf Dienstnehmer im Bergbau anwendbaren französischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden nur Dienstnehmern gewährt, die im französischen Bergbau arbeiten.
5. Zu Artikel 23:
a) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
b) An die Stelle des im Absatz 1 litera b angeführten Versicherungsfalles tritt der Stichtag im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften.
c) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so werden die nach den französischen Rechtsvorschriften im Sondersystem für den Bergbau zu berücksichtigenden Versicherungszeiten berücksichtigt. Hängt eine Leistung von der Verrichtung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten oder ihr gleichgestellter Tätigkeiten ab, so werden als solche Tätigkeiten auch diejenigen berücksichtigt, die von dem französischen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften als qualifizierte Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
d) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung werden französische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
e) Bei der Durchführung des Absatzes 1 literae a und b sind die französischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen.
f) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b bleiben Beiträge zur Höherversicherung sowie der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften außer Betracht.
g) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist das Teilungsverhältnis nach Absatz 1 litera b zweiter Satz nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
h) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei den, daß nach den französischen Rechtsvorschriften ein Hilflosenzuschuß gewährt wird.
i) Der im Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, um den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
j) Für die Bemessung der Abfindung nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden französische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
k) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 2a des Abkommens ist entsprechend anzuwenden.
l) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 haben die österreichischen Träger bei Durchführung des Absatzes 1 litera b sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
6. Zu Artikel 32:
Die im Absatz 5 vorgesehenen Leistungen umfassen in bezug auf die französischen Rechtsvorschriften die eigentlichen Familienbeihilfen, die Familienbeihilfen für den Alleinverdiener und die vorgeburtlichen Familienbeihilfen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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