(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen oder Renten Berechtigter im Gebiet eines dieser Staaten und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines der Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen Staates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt; Voraussetzung hiefür ist, daß er nach diesen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften, die ihn zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigen, einen Anspruch auf derartige Leistungen hat. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand in demselben Staat wohnen würde. Artikel 16 ist auf sie entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen Lasten, wenn einer der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Träger in dem Gebiet des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte oder einer seiner Familienangehörigen die Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu Lasten des im Absatz 1 letzter Satz oder im Absatz 2 bezeichneten Trägers; in diesem Fall ist Artikel 15 Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension oder Rente Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensions- oder Rentenwerber.
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