Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kapitel I Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel9
Art. 10Kapitel II Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Kapitel III Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Kapitel IV Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Vorwort
Kapitel I Artikel 1
Art. 1
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt.
(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt
zusammensetzt.
i) 12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:
(in Millionen ECU) | |||
Belgien | 503 | ||
Dänemark | 275 | ||
Deutschland | 3 000 | ||
Griechenland | 160 | ||
Spanien | 750 | ||
Frankreich | 3 120 | ||
Irland | 80 | ||
Italien | 1 610 | ||
Luxemburg | 37 | ||
Niederlande | 670 | ||
Österreich | 340 | ||
Portugal | 125 | ||
Finnland | 190 | ||
Schweden | 350 | ||
Vereinigtes Königreich | 1 630 | ||
ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:
- 111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
- 142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
- 26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6. Fonds;
- 13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4. Fonds.
b) Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.
Artikel 2
Art. 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
a) 12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
i) 11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
- 1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;
- 1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;
- 575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;
- 260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
- 1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
- 370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;
- 6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
- 2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;
- 5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;
- 3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
- 10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
- 8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;
- 105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.
(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.
In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.
Artikel 3
Art. 3
Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:
a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,
b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.
Artikel 4
Art. 4
Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.
Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.
Artikel 5
Art. 5
Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. November mit.
Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.
(2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenschätzungen - einschließlich derjenigen zu den früheren Fonds - für jedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht.
(3) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit.
Artikel 7
Art. 7
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung zu zahlen.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen Risikos übernommen.
(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
Art. 9 Artikel 9
(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht.
(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um
- die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu bestreiten,
- kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten mit dem Ziel erstellen zu lassen, vor allem ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der Strukturanpassungspolitik zu steigern,
- kurzfristig und für begrenzte Beträge Prüfungen im Rechnungswesen und Evaluierungen durchführen zu lassen,
- in der Endphase der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten erstellen zu lassen.
Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden.
Kapitel II Artikel 10
Art. 10
(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.
Artikel 11
Art. 11
Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.
Artikel 12
Art. 12
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten, der ÜLG oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben.
(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleichtern.
Artikel 13
Art. 13
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen.
Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.
(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in Betracht kommen.
(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen.
(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten.
Artikel 14
Art. 14
Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung.
Artikel 15
Art. 15
(1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers oder Eigentümers.
(2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.
Kapitel III Artikel 16
Art. 16
(1) Um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird. In der Folge bringt die Kommission diese Kurzbeschreibungen auf den neuesten Stand und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.
(2) Ebenfalls im Sinne der Transparenz, der Kohärenz und der Komplementarität tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig fortgeschriebene Listen der Entwicklungshilfen aus, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen. Insbesondere in den prioritären Bereichen, für die der Rat spezifische Entschließungen über die Koordinierung der Politiken angenommen hat, führen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus einen systematischen Informations- und Gedankenaustausch über ihre Politiken und Strategien für die einzelnen Empfängerländer durch; soweit erwünscht und möglich, vereinbaren sie ferner, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen den Vertretungen der Kommission und der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses, der in diesem Prozeß eine zentrale Rolle spielen muß, gemeinsame sektorenbezogene Leitlinien für die einzelnen Länder.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen ihren Vertretungen an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission und im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.
(4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen beabsichtigt.
Artikel 17
Art. 17
(1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt.
(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit denjenigen, die Vertreter vor Ort haben, sowie in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der einzelnen AKP Staaten vor, um die entwicklungshemmenden Faktoren und die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven zu ermitteln und um auf dieser Grundlage zu beurteilen, welche Ausrichtungen geeignet erscheinen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werden kann; dabei werden die Prioritäten der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die makroökonomischen und sektorbezogenen nationalen Politiken und deren Wirksamkeit, die Maßnahmen anderer Geber, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, und die Interdependenz zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Analyse erstellt die Kommission für jedes Land und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird.
Artikel 18
Art. 18
(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bank teilt ihrerseits mit, in welcher Höhe sie Mittel für den AKP-Staat bereitzustellen beabsichtigt.
(2) Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vorschläge findet zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank - für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich - ein Meinungsaustausch gemäß Artikel 282 des Abkommens im Hinblick auf die Aufstellung des Richtprogramms für die Gemeinschaftshilfe statt.
(3) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 17 und des vorliegenden Artikels über die nationale Programmierung gelten entsprechend für die regionale Programmierung aufgrund von Artikel 160 des Abkommens.
Artikel 19
Art. 19
(1) Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staates wird das Programm im Einklang mit Artikel 282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben.
(2) Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem Richtprogramm zugewiesen wird.
Artikel 20
Art. 20
(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt:
a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-, Haushalts- und Steuerpolitik.
b) Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen und Maßnahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt.
c) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden können.
d) Vorbehaltlich des Buchstaben c) und sofern Einfuhrprogramme vorgesehen sind, werden bei jedem Programm zur Förderung der Strukturanpassung für die Einfuhren das Vergabeverfahren und die Auftragswerte für die folgenden beiden Vergabeverfahren festgelegt:
- internationale Ausschreibung,
- freihändige Vergabe.
Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden.
e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und nach Abstimmung mit ihm wird der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt. Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Aufgabe übernimmt,
- die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren;
- dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der Lieferanten aus den AKP-Staaten und der EG zu den besten Preis-/Leistungsbedingungen vorgenommen werden;
- den Importeuren - soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist -, Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können.
Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit sie ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis erzielen.
f) Die direkte Unterstützung des Haushalts muß in vollständiger Übereinstimmung mit dem makroökonomischen Rahmen und dem Haushaltsrahmen als Bestandteil des Reformprogramms in seiner Gesamtheit stehen und unter die im Rahmen der allgemeinen und sektorbezogenen Einfuhrprogramme üblichen Ausnahmeregelungen fallen. Insbesondere darf diese Unterstützung nicht für Ausgaben zu militärischen Zwecken verwendet werden.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten - soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal im Jahr - über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten - einschließlich statistischer Daten - beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und er Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit anpassen.
Kapitel IV Artikel 21
Art. 21
(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:
Belgien | 9 |
Dänemark | 5 |
Deutschland | 50 |
Griechenland | 4 |
Spanien | 13 |
Frankreich | 52 |
Irland | 2 |
Italien | 27 |
Luxemburg | 1 |
Niederlande | 12 |
Österreich | 6 |
Portugal | 3 |
Finnland | 4 |
Schweden | 6 |
Vereinigtes Königreich | 27 |
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.
Artikel 22
Art. 22
(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.
(2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen:
- die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,
- die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen Aspekte,
- den Entscheidungsprozeß.
Artikel 23
Art. 23
Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich
- auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat, insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen, durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit;
- auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten.
Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab.
Artikel 24
Art. 24
Hinsichtlich der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit werden im EEF-Ausschuß erörtert:
- die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen und/oder sektoriellen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
- das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Strukturanpassungshilfe für die betreffenden Staaten zugrunde legen, auch in bezug auf die Verwendung der Gegenwertmittel;
- die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und Strukturanpassungshilfen,
- eine gegebenenfalls vom EEF-Ausschuß beantragte Halbzeitüberprüfung bei der Genehmigung von Vorschlägen für die Finanzierung von Vorhaben oder von besonderen Programmen,
- Evaluierungen der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des EEF-Ausschusses aufwerfen.
Artikel 25
Art. 25
(1) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung:
a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch nehmen können - außer in den Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens automatisch besteht;
b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als zwei Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden;
c) zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag ist;
d) zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmäßig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet werden.
(2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als zwei Millionen ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.
(3) a) Die Kommission ist ferner befugt, gemäß Buchstabe b ohne Anhörung des EEF Ausschusses
zusätzliche Mittelbindungen entweder zur Deckung von Kostenüberschreitungen, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Projekten oder Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, oder zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs für die Tranchen zur strukturellen Anpassung im Rahmen der Vorschläge gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf nicht mehr als 20% der in dem Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgelegten Mittelbindung beträgt.
b) Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a weniger als 4 Millionen ECU, so wird der EEF-Ausschuß von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a mehr als 4 Millionen ECU, liegt jedoch unter 20%, so wird die Stellungnahme des EEF-Ausschusses im Wege vereinfachter und beschleunigter Verfahren eingeholt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission bei der Annahme der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden.
(4) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen Vorhaben und Aktionsprogrammen im Rahmen der Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Aus diesen Finanzierungsvorschlägen ergibt sich die Verwendung früherer Gemeinschaftshilfen in diesen Ländern für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt.
(5) Bei den Finanzierungsvorschlägen im Rahmen der Strukturanpassungen ist insbesondere anzugeben, für welche Bereiche die direkte oder indirekte Haushaltshilfe eingesetzt wird.
(6) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht:
a) Ausbildung,
b) dezentrale Zusammenarbeit,
c) Kleinstvorhaben,
d) Absatzförderung und Entwicklung des Handels,
e) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor,
f) technische Zusammenarbeit.
Artikel 26
Art. 26
(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten.
Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.
(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.
(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß
- das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird, nachstehend „Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung“ genannt;
- sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört werden.
Artikel 27
Art. 27
(1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.
(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt. In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden.
Artikel 28
Art. 28
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt - eingesetzt.
Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.
Artikel 29
Art. 29
(1) Der Ausschuß Artikel 28 nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter Mehrheit Stellung.
Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Ausschuß
Artikel 28 auf Antrag der Bank oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Bank
- die Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklungspolitik prüfen, insoweit sie mit der Tätigkeit der Bank im Projektbereich direkt verknüpft sind;
- einen Meinungsaustausch über die praktischen Konzepte der Bank und der Mitgliedstaaten in bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Hinblick auf eine Koordinierung führen;
- Fragen betreffend die Evaluierungen der Tätigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6 erörtern.
(2) Die dem Ausschuß Artikel 28 von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für diesen Sektor beigefügt.
(3) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.
Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.
(4) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.
Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können beantragen,
- daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird oder
- daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden. Nach dieser Anhörung kann die Bank
- entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,
- oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß Artikel 28 den Vorsitz führt, ersuchen, so bald wie möglich den Rat zu befassen.
Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28 und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staat zur vervollständigten Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt.
Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß Artikel 28.
Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28, so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.
Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.
Artikel 30
Art. 30
(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -, unter welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den ÜLG oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird.
(2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden.
(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 prüfen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden.
(4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Informationen über die Durchführung der mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.
(5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.
(6) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.
Kapitel V Artikel 31
Art. 31
(1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in ECU ausgedrückt.
(2) Die Zahlungen erfolgen in ECU.
(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.
In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt.
(4) Absatz 3 gilt auch für die ÜLG.
Kapitel VI Artikel 32
Art. 32
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.
Artikel 33
Art. 33
(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.
(2) Unbeschadet des Absatzes 5 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.
(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz 4 beschließt.
(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.
(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.
(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmäßigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fördern.
Artikel 34
Art. 34
(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Transfers wird wie folgt verfahren:
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1980 geltenden Regelung verwaltet.
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet.
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet.
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1995 geltenden Regelung verwaltet.
(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.
Artikel 35
Art. 35
(1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind.
Artikel 36
Art. 36
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN ZU Brüssel am 20. Dezember 1995.
ERKLÄRUNGEN FÜR DAS UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS INTERNE ABKOMMEN ÜBER DIE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER HILFEN DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DES ZWEITEN FINANZPROTOKOLLS DES VIERTEN AKP-EG-ABKOMMENS
1. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 1 Absatz 2
Anl. 1
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten weisen in Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes vom 26. Juni 1995 darauf hin,
a) dass sich die Finanzhilfe der Union insgesamt auf 13 307 Millionen ECU beläuft; dieser Betrag schließt die Interventionen der Bank nicht ein;
b) dass innerhalb dieses Finanzrahmens
– ein Betrag von 160 Millionen ECU im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für die Aufstockung der humanitären Hilfe zugunsten der AKP-Staaten vorzusehen ist, und
– der Zeitwert der Umwandlung von noch nicht gebundenen Sonderdarlehen aus vorangegangenen Übereinkommen in Zuschüsse für einen Betrag in Höhe von 15 Millionen ECU berücksichtigt wurde.
2. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Anl. 1
Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge können vor Inkrafttreten des überarbeiteten Beschlusses über die Assoziation der ÜLG nicht verwendet werden.
3. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Anl. 1
Im Rahmen der jeder der drei Gruppen von ÜLG zugewiesenen Quoten der Finanzmittel werden die Zuschüsse vorrangig für die ärmsten ÜLG verwendet.
4. Erklärung der Kommission zu Artikel 6 Absatz 1
Anl. 1
Die Kommission verpflichtet sich, dass sie den Mitgliedstaaten das Dokument mit den finanziellen Angaben über den EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans beigefügt wird und unter anderem eine Schätzung des Finanzbedarfs des EEF für die nächsten Haushaltsjahre enthält, bis spätestens 15. Juli jedes Jahres übermitteln wird.
Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des Dokuments eine Schätzung der nationalen Haushaltsmittel vornehmen, die zugunsten des EEF aufzubringen sind, wenn das Verfahren für den Abruf der Beiträge eingeleitet wird.
Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass diese Mitteilung der jährlichen Vorausschau und die Höhe der letztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise vorgreift.
5. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 8 Absatz 2
Anl. 1
Sollte der Rat übereinkommen, die Bedingungen für die Haushaltsgarantie betreffend die anderen Partner der Union zu ändern, so werden die Entscheidungsgremien der Bank ersucht, die Bedingungen für die Garantie der Mitgliedstaaten für die Darlehen der Bank aus Eigenmitteln zugunsten der AKP-Staaten anzupassen.
6. Erklärungen der Kommission zu Artikel 9 Absatz 2
Anl. 1
Die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 gefaßten Beschlüsse sind Gegenstand regelmäßiger Finanzierungsvorschläge, die dem EEF-Ausschuß gemäß den Artikeln 21, 25 und 26 des Internen Abkommens zur Stellungnahme vorgelegt werden. In den Vorschlägen sind der Umfang der Verwendungen gemäß diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Einzelheiten früher beschlossener Verwendungen zu präzisieren.
Bei den Verwaltungs- und Finanzkosten handelt es sich um Kosten, die normalerweise nicht dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft angelastet werden (zB Wechselkursverluste und Verzugszinsen) und die nicht auf die Vorhaben und Programme umgelegt werden können.
7. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Bank zu Artikel 13 Absatz 3
Anl. 1
1. Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Bank in Artikel 13 Absatz 3 ist nicht erschöpfend, sondern dient nur als Hinweis und schließt nicht aus, dass die Bank Hilfen in Form von Darlehen aus ihren Eigenmitteln für rentable Infrastrukturvorhaben in den AKP-Staaten gewähren kann, in denen diese Form der Finanzierung auf Grund des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage angemessen erscheint.
2. Anträge auf Finanzierung in Form von Risikokapital für rentable Infrastrukturvorhaben können von der Bank auch geprüft werden, wenn es sich um gewerbliche Unternehmen mit eigener Betriebsführung handelt, die den Nachweis für die Verwendung dieser Form der Hilfe erbringen können.
3. Die Verantwortung für die Prüfung von Vorhaben zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben liegt – entsprechend den in der beigefügten Tabelle niedergelegten Modalitäten und Kriterien – bei der Bank (Artikel 263 Buchstabe e des Abkommens) oder bei der Kommission (Artikel 284 Buchstabe a des Abkommens):
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der Bank für die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen
Anl. 1
BANK | KOMMISSION | |||
I. Sektoren | ||||
Kleine und mittlere Unternehmen in den Interventionsbereichen der Bank, insbesondere im industriellen, agro-industriellen und Fremdenverkehrssektor | Mittel- und Kleinbetriebe in Handwerk, Landwirtschaft, Handel und Dienstleistungsgewerbe, unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank im Fremdenverkehr | |||
II. Zwischengeschaltete Einrichtungen | ||||
Banken und zwischengeschaltete Finanzinstitute in den AKP-Staaten oder der EG, die den KMU in den Interventionsbereichen der Bank Finanzmittel gewähren und nach kaufmännischen und bankbetriebswirtschaftlichen Methoden arbeiten | Öffentliche oder private Einrichtungen, deren Ziel die Förderung der KMU in Handwerk, Handel, Landwirtschaft und Dienstleistungsgewerbe (mit Ausnahme des Fremdenverkehrs) ist, sowie an Projekten in diesen Bereichen beteiligte Finanzinstitute | |||
III. Modalitäten | ||||
Direkte Beteiligung der Gemeinschaft am Kapital der zwischengeschalteten Finanzinstitute | Zuschuß an die zwischengeschaltete Finanzierungseinrichtung mit der Auflage, diese Finanzmittel gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Abkommens in Form einer rückzahlbaren Hilfe oder in anderer geeigneter Form weiterzugeben | |||
- | Globale Darlehen mit Zinsvergütung aus | |||
Eigenmitteln der Bank | ||||
- | Globale Hilfen in Form von Risikokapital (zur | |||
Finanzierung von Darlehen oder Bildung von | ||||
Eigenmitteln der KMU) | ||||
IV. Umfang | ||||
Keine vorherige Begrenzung der Höhe der Darlehen oder globalen Hilfen. Mindestbetrag von 100 000 ECU (und selbstverständlich höhere Beträge) für Betriebe in den unter I definierten Sektoren der Bank | Keine vorherige Begrenzung der Höhe der globalen Hilfen. Bei der Weitergabe von Mitteln darf je Einzelmaßnahme der Höchstwert von 100 000 ECU im handwerklichen Bereich nicht überschritten werden | |||
8. Erklärung der Bank zu Artikel 15 Absatz 1
Anl. 1
Ein bedeutender Teil des zur Finanzierung des privaten Sektors eingesetzten Risikokapitalanteils im Sinne des Artikel 284 Absatz 2 wird zugunsten der KMU verwendet.
9. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 16 Absatz 1
Anl. 1
Die Mitgliedstaaten nehmen folgendes zur Kenntnis:
– Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten binnen drei Monaten nach dem Beschluß über die Prüfung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung verfügbaren Angaben eine erste Fassung der Kurzbeschreibungen der Vorhaben und Programme zu übermitteln.
– Die Kommission verpflichtet sich ferner, diese Kurzbeschreibungen zu aktualisieren, damit diese ihrem Inhalt nach substantiell sind; die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die aktualisierten Fassungen in der Regel sechs Monate vor der entsprechenden Sitzung des EEF Ausschusses (außer bei dringlichen Wiederaufbaumaßnahmen und bei Sofortmaßnahmen), spätestens aber drei Monate vor der genannten Sitzung.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen die Verbesserungen, die im Rahmen der weiteren Erörterung dieser Frage in den entsprechenden Gremien noch erfolgen können, nicht präjudizieren.
10. Erklärung der Kommission zu Artikel 17 Absatz 4
Anl. 1
1. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des EEF-Ausschusses über die vorläufigen Mittel je Land unterrichtet, auf die sich die Programmierung stützt.
2. In dem Strategiepapier werden die dem betreffenden Land zugeteilten vorläufigen Mittel aufgeführt; es enthält außerdem alle in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Angaben und Analysedaten und insbesondere
– eine Einschätzung der vorhersehbaren wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen (sozio ökonomische Struktur, Sachzwänge, voraussichtliche Entwicklungspotentiale),
– die entscheidenden Elemente für die Interventionspolitik der Gemeinschaft (Entwicklungspolitik der Regierung, Rolle der externen Hilfe, Erfahrungen mit der bisherigen Gemeinschaftshilfe),
– die vorgeschlagene Strategie (Bereich für intensive Bemühungen, sektorielle Strategien, Kohärenz der Instrumente, Nachhaltigkeit).
11. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 2
Anl. 1
Die Kommission verpflichtet sich, erneut beim EEF-Ausschuß vorstellig zu werden, wenn der gemäß Absatz 1 festgelegte allgemeine Rahmen der Zusammenarbeit bei dem in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Gedankenaustausch mit dem AKP-Staat in Frage gestellt wird.
12. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 3
Anl. 1
Die vorgesehenen etwaigen Erörterungen des Richtprogramms sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übersendung des betreffenden Programms zu beantragen. Während dieser Frist und bis zum Ende der Erörterungen (falls solche stattfinden) wird die Durchführung des Richtprogramms ausgesetzt. Gegebenenfalls können diese Erörterungen zu einer Anpassung des Richtprogramms führen, die mit dem betreffenden AKP-Staat erneut zu verhandeln ist.
13. Erklärung der Kommission zu Artikel 19 Absatz 2
Anl. 1
Die Mitgliedstaaten werden im EEF-Ausschuß darüber unterrichtet, wie die Mittel, die bei Abschluß der Halbzeitüberprüfung nicht bewilligt worden sind, zwischen den betroffenen AKP-Ländern aufgeteilt werden.
Was die Anwendung von Artikel 282 Absatz 5 des Abkommens betrifft, so wird die Kommission, falls beabsichtigt wird, nicht bewilligte Mittel außerhalb der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu verwenden, dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, bevor sie den AKP EG Ministerrat befaßt.
14. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20
Anl. 1
Der begrenzte Teil des Richtprogramms außerhalb der Schwerpunktsektoren, der für Anpassungsmaßnahmen in Betracht kommt, darf grundsätzlich 10% nicht überschreiten. Um den Bedürfnissen und den besonderen Sachzwängen bestimmter AKP-Staaten zu entsprechen, kann dieser Teil in Ausnahmefällen nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 des Internen Abkommens überschritten werden, sofern der EEF-Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme dazu abgibt.
15. Erklärung der Kommission zu Artikel 20
Anl. 1
Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.
16. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20
Anl. 1
Im Rahmen der Implementierung der Unterstützung der Strukturanpassung handeln die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Entschließung des Rates über die Strukturanpassung vom 1. Juni 1995.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Anwendung des Artikels 247 Absatz 5 des Abkommens verwendeten Mittel auf einen spezifischen Zeitraum abstellen.
Ferner achtet die Kommission bei der Durchführung der Haushaltshilfe gemäß Artikel 247 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens insbesondere auf das Kriterium der Transparenz des Haushalts.
17. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20
Anl. 1
Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, dass die auf internationaler Ebene bei der Harmonisierung der Verfahren zur Unterstützung der Strukturanpassung erzielten Fortschritte in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die in den geltenden Texten festgelegten Verfahren einbezogen werden. Es obliegt dem Rat, mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 Absatz 4 solche Änderungen vor ihrer Anwendung zu billigen.
18. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe d
Anl. 1
Die Programme für Strukturanpassungsmaßnahmen, in denen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d ein Vergabeverfahren und in diesem Rahmen die Auftragswerte festgelegt werden, tragen den Grundsätzen der Artikel 294 ff. des Lomé IV-Abkommens Rechnung, wobei diese Grundsätze gemäß den Artikeln 247 Absatz 4 und 248 Buchstabe c des Abkommens flexibel anzuwenden sind.
19. Erklärung der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe e
Anl. 1
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 20 Buchstabe e niedergelegten drei Grundsätze systematisch in das Abkommen, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP Stelle geschlossen wird, und in den Vertrag, der mit dem für diese technische Hilfe gewählten Sachverständigenbüro geschlossen wird, aufgenommen werden müssen.
Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen dass die Unternehmer aller Mitgliedstaaten gleiche Chancen beim Zugang zu sämtlichen im Rahmen der Strukturanpassungsinstrumente finanzierten Aufträge haben. Unter gleichen Zugangschancen versteht die Kommission eine möglichst umfassende Konsultierung der Unternehmen der Mitgliedstaaten.
Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.
Bei einer etwaigen Entscheidung für eine Bündelung der Aufträge wird die Kommission insbesondere darüber wachen, dass die Initiative und die Rolle der Privatunternehmer der Empfängerländer nicht beeinträchtigt werden und dass das in diesen Ländern bestehende Wirtschaftsgefüge nicht berührt wird.
20. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 24
Anl. 1
Bei der für den EEF-Ausschuß vorgesehenen Rolle hinsichtlich der entwicklungspolitischen und allgemeinen Probleme ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Befugnisse der Ratsgruppe „Entwicklungszuammenarbeit“ nicht präjudiziert werden.
21. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1
Anl. 1
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens kommen AKP-Staaten für Strukturanpassungsmittel automatisch in Betracht, wenn diese Länder Reformprogramme durchführen, die vom IWF und/oder der Weltbank unterstützt oder von diesen Institutionen flankiert werden („shadow programmes“).
Der Umstand, dass diese Länder automatisch in Betracht kommen, präjudiziert in keiner Weise etwaige Änderungen des Anpassungsprozesses oder die Wahl der Gemeinschaftsinstrumente für die Unterstützung dieses Prozesses.
22. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1
Anl. 1
Die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des schriftlichen oder des üblichen Verfahrens, wie sie in der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden, können später im Lichte der damit gesammelten Erfahrungen angepaßt werden.
23. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1
Anl. 1
Die Kommission ist damit einverstanden, dass das mündliche Verfahren des EEF-Ausschusses auf Antrag eines Mitgliedstaates nach Modalitäten und innerhalb von Fristen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegen sind, angewendet wird.
Die Kommission beabsichtigt nicht, bei ihren Vorschlägen im Zusammenhang mit der Erörterung der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses für Projekte und Programme in einem Wert von mehr als 10 Millionen ECU die Anwendung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht zu nehmen.
24. Erklärungen der Kommission zu Artikel 25 Absatz 2
Anl. 1
Die Kommission verpflichtet sich, alle Finanzierungsvorschläge über einen Wert von weniger als 2 Millionen ECU dem EEF-Ausschuß zum mündlichen Verfahren vorzulegen, wenn auf diese Vorschläge mehr als 25% des Betrags des Richtprogramms für das betreffende Land entfallen oder wenn Zweifel über die wirtschaftliche Tragweite des für das betreffende Land in Betracht gezogenen Beschlusses bestehen.
Die Kommission verpflichtet sich des weiteren, die Projekte nicht in Teilvorhaben aufzuspalten, um deren Genehmigung zu erleichtern.
Die Kommission verpflichtet sich schließlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Mitteilung über die Finanzierungsbeschlüsse zu übermitteln, die sie direkt zu fassen beabsichtigt, damit diese überprüfen können, ob die in dieser Erklärung festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnis eingehalten worden sind.
25. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 3
Anl. 1
Die Befugnis zur Inanspruchnahme einer Marge von 20% für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf für die Strukturanpassungstranchen kann nur wahrgenommen werden, wenn das betreffende Land auch weiterhin Anspruch auf die Mittel für Strukturanpassungshilfen hat.
26. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 6
Anl. 1
Die in Absatz 6 genannten Finanzierungsvorschläge werden dem EEF-Ausschuß gemäß dem üblichen Verfahren unterbreitet und enthalten genaue Angaben zu den Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen. Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Globalbeträgen für die einzelnen Maßnahmen ab.
27. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Wiederaufbaumaßnahmen
Anl. 1
Gemäß der Nummer 7 der Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten 1 ) wird man sich bemühen, eine Vereinfachung und eine Beschleunigung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsvorschläge für die in Artikel 257 des Vierten Lomé-Abkommens genannten und in den Nummern 3 und 4 der erwähnten Schlußfolgerungen definierten Wiederaufbaumaßnahmen bei der Annahme der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission zu erreichen.
28. Erklärungen der Bank zu Artikel 28
Anl. 1
Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank wahrnimmt, führt den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28, sofern er Beiträge in den Fonds zahlt.
29. Erklärung der Bank zu Artikel 29 Absatz 1
Anl. 1
Die Bank wird Anträge der Mitgliedstaaten auf Erörterungen in aufgeschlossener Haltung prüfen.
30. Erklärungen der Bank zu Artikel 29 Absatz 4
Anl. 1
Das hierfür zuständige Bankgremium ist das Direktorium der Bank.
31. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 32
Anl. 1
Wie in der Finanzregelung für den siebten EEF wird auch in der Finanzregelung für den achten EEF festgelegt, dass die Kommission alle geeigneten Maßnahmen für eine effiziente Unterrichtung der betroffenen Wirtschaftskreise trifft, insbesondere durch die regelmäßige Veröffentlichung geplanter Aufträge, die aus EEF-Mitteln zu finanzieren sind.
32. Erklärung der Kommission zu Artikel 32
Anl. 1
Die Kommission wird alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 295 des Abkommens unter Wahrung der Chancengleichheit eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und sie wird dafür Sorge tragen, dass die in Artikel 304 des Abkommens festgelegten Kriterien für den Zuschlag mit aller erforderlichen Strenge und Transparenz zur Anwendung gebracht werden.
Unter vollständiger Einhaltung der Kriterien nach Artikel 278 des Abkommens wird die Kommission sich bemühen, bei der Vergabe der über den EEF finanzierten Dienstleistungsaufträge (Studien, Überwachung von Arbeiten, technische Hilfe, Gutachten usw.) zu einer möglichst ausgewogenen Beteiligung der Sachverständigen und Consultingbüros aller Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der ÜLG zu gelangen, die über die in Artikel 278 ausdrücklich genannten Qualifikationen verfügen.
33. Erklärung der Bank, der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 33
Anl. 1
Der Rechnungshof kann sich nach den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof vereinbarten Modalitäten an den von den zuständigen Instanzen der Bank vor Ort vorgenommenen Kontrollen der Maßnahmen beteiligen, die aus den von der Bank verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.
________________________________________
1 ) Vgl. Schlußfolgerungen des Rates „Entwicklung“ vom 2. Dezember 1993 zur Wiederaufbauhilfe, Dok. 10802/93, Anlage III.