(1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in ECU ausgedrückt.
(2) Die Zahlungen erfolgen in ECU.
(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.
In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt.
(4) Absatz 3 gilt auch für die ÜLG.
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