(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.
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