(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Transfers wird wie folgt verfahren:
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1980 geltenden Regelung verwaltet.
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet.
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet.
- Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1995 geltenden Regelung verwaltet.
(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.
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