(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen Risikos übernommen.
(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
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