(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -, unter welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den ÜLG oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird.
(2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden.
(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 prüfen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden.
(4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Informationen über die Durchführung der mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.
(5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.
(6) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.
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