Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten weisen in Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes vom 26. Juni 1995 darauf hin,
a) dass sich die Finanzhilfe der Union insgesamt auf 13 307 Millionen ECU beläuft; dieser Betrag schließt die Interventionen der Bank nicht ein;
b) dass innerhalb dieses Finanzrahmens
– ein Betrag von 160 Millionen ECU im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für die Aufstockung der humanitären Hilfe zugunsten der AKP-Staaten vorzusehen ist, und
– der Zeitwert der Umwandlung von noch nicht gebundenen Sonderdarlehen aus vorangegangenen Übereinkommen in Zuschüsse für einen Betrag in Höhe von 15 Millionen ECU berücksichtigt wurde.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge können vor Inkrafttreten des überarbeiteten Beschlusses über die Assoziation der ÜLG nicht verwendet werden.
Im Rahmen der jeder der drei Gruppen von ÜLG zugewiesenen Quoten der Finanzmittel werden die Zuschüsse vorrangig für die ärmsten ÜLG verwendet.
Die Kommission verpflichtet sich, dass sie den Mitgliedstaaten das Dokument mit den finanziellen Angaben über den EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans beigefügt wird und unter anderem eine Schätzung des Finanzbedarfs des EEF für die nächsten Haushaltsjahre enthält, bis spätestens 15. Juli jedes Jahres übermitteln wird.
Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des Dokuments eine Schätzung der nationalen Haushaltsmittel vornehmen, die zugunsten des EEF aufzubringen sind, wenn das Verfahren für den Abruf der Beiträge eingeleitet wird.
Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass diese Mitteilung der jährlichen Vorausschau und die Höhe der letztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise vorgreift.
Sollte der Rat übereinkommen, die Bedingungen für die Haushaltsgarantie betreffend die anderen Partner der Union zu ändern, so werden die Entscheidungsgremien der Bank ersucht, die Bedingungen für die Garantie der Mitgliedstaaten für die Darlehen der Bank aus Eigenmitteln zugunsten der AKP-Staaten anzupassen.
Die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 gefaßten Beschlüsse sind Gegenstand regelmäßiger Finanzierungsvorschläge, die dem EEF-Ausschuß gemäß den Artikeln 21, 25 und 26 des Internen Abkommens zur Stellungnahme vorgelegt werden. In den Vorschlägen sind der Umfang der Verwendungen gemäß diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Einzelheiten früher beschlossener Verwendungen zu präzisieren.
Bei den Verwaltungs- und Finanzkosten handelt es sich um Kosten, die normalerweise nicht dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft angelastet werden (zB Wechselkursverluste und Verzugszinsen) und die nicht auf die Vorhaben und Programme umgelegt werden können.
1. Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Bank in Artikel 13 Absatz 3 ist nicht erschöpfend, sondern dient nur als Hinweis und schließt nicht aus, dass die Bank Hilfen in Form von Darlehen aus ihren Eigenmitteln für rentable Infrastrukturvorhaben in den AKP-Staaten gewähren kann, in denen diese Form der Finanzierung auf Grund des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage angemessen erscheint.
2. Anträge auf Finanzierung in Form von Risikokapital für rentable Infrastrukturvorhaben können von der Bank auch geprüft werden, wenn es sich um gewerbliche Unternehmen mit eigener Betriebsführung handelt, die den Nachweis für die Verwendung dieser Form der Hilfe erbringen können.
3. Die Verantwortung für die Prüfung von Vorhaben zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben liegt – entsprechend den in der beigefügten Tabelle niedergelegten Modalitäten und Kriterien – bei der Bank (Artikel 263 Buchstabe e des Abkommens) oder bei der Kommission (Artikel 284 Buchstabe a des Abkommens):
BANK | KOMMISSION | |||
I. Sektoren | ||||
Kleine und mittlere Unternehmen in den Interventionsbereichen der Bank, insbesondere im industriellen, agro-industriellen und Fremdenverkehrssektor | Mittel- und Kleinbetriebe in Handwerk, Landwirtschaft, Handel und Dienstleistungsgewerbe, unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank im Fremdenverkehr | |||
II. Zwischengeschaltete Einrichtungen | ||||
Banken und zwischengeschaltete Finanzinstitute in den AKP-Staaten oder der EG, die den KMU in den Interventionsbereichen der Bank Finanzmittel gewähren und nach kaufmännischen und bankbetriebswirtschaftlichen Methoden arbeiten | Öffentliche oder private Einrichtungen, deren Ziel die Förderung der KMU in Handwerk, Handel, Landwirtschaft und Dienstleistungsgewerbe (mit Ausnahme des Fremdenverkehrs) ist, sowie an Projekten in diesen Bereichen beteiligte Finanzinstitute | |||
III. Modalitäten | ||||
Direkte Beteiligung der Gemeinschaft am Kapital der zwischengeschalteten Finanzinstitute | Zuschuß an die zwischengeschaltete Finanzierungseinrichtung mit der Auflage, diese Finanzmittel gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Abkommens in Form einer rückzahlbaren Hilfe oder in anderer geeigneter Form weiterzugeben | |||
- | Globale Darlehen mit Zinsvergütung aus | |||
Eigenmitteln der Bank | ||||
- | Globale Hilfen in Form von Risikokapital (zur | |||
Finanzierung von Darlehen oder Bildung von | ||||
Eigenmitteln der KMU) | ||||
IV. Umfang | ||||
Keine vorherige Begrenzung der Höhe der Darlehen oder globalen Hilfen. Mindestbetrag von 100 000 ECU (und selbstverständlich höhere Beträge) für Betriebe in den unter I definierten Sektoren der Bank | Keine vorherige Begrenzung der Höhe der globalen Hilfen. Bei der Weitergabe von Mitteln darf je Einzelmaßnahme der Höchstwert von 100 000 ECU im handwerklichen Bereich nicht überschritten werden | |||
Ein bedeutender Teil des zur Finanzierung des privaten Sektors eingesetzten Risikokapitalanteils im Sinne des Artikel 284 Absatz 2 wird zugunsten der KMU verwendet.
Die Mitgliedstaaten nehmen folgendes zur Kenntnis:
– Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten binnen drei Monaten nach dem Beschluß über die Prüfung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung verfügbaren Angaben eine erste Fassung der Kurzbeschreibungen der Vorhaben und Programme zu übermitteln.
– Die Kommission verpflichtet sich ferner, diese Kurzbeschreibungen zu aktualisieren, damit diese ihrem Inhalt nach substantiell sind; die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die aktualisierten Fassungen in der Regel sechs Monate vor der entsprechenden Sitzung des EEF Ausschusses (außer bei dringlichen Wiederaufbaumaßnahmen und bei Sofortmaßnahmen), spätestens aber drei Monate vor der genannten Sitzung.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen die Verbesserungen, die im Rahmen der weiteren Erörterung dieser Frage in den entsprechenden Gremien noch erfolgen können, nicht präjudizieren.
1. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des EEF-Ausschusses über die vorläufigen Mittel je Land unterrichtet, auf die sich die Programmierung stützt.
2. In dem Strategiepapier werden die dem betreffenden Land zugeteilten vorläufigen Mittel aufgeführt; es enthält außerdem alle in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Angaben und Analysedaten und insbesondere
– eine Einschätzung der vorhersehbaren wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen (sozio ökonomische Struktur, Sachzwänge, voraussichtliche Entwicklungspotentiale),
– die entscheidenden Elemente für die Interventionspolitik der Gemeinschaft (Entwicklungspolitik der Regierung, Rolle der externen Hilfe, Erfahrungen mit der bisherigen Gemeinschaftshilfe),
– die vorgeschlagene Strategie (Bereich für intensive Bemühungen, sektorielle Strategien, Kohärenz der Instrumente, Nachhaltigkeit).
Die Kommission verpflichtet sich, erneut beim EEF-Ausschuß vorstellig zu werden, wenn der gemäß Absatz 1 festgelegte allgemeine Rahmen der Zusammenarbeit bei dem in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Gedankenaustausch mit dem AKP-Staat in Frage gestellt wird.
Die vorgesehenen etwaigen Erörterungen des Richtprogramms sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übersendung des betreffenden Programms zu beantragen. Während dieser Frist und bis zum Ende der Erörterungen (falls solche stattfinden) wird die Durchführung des Richtprogramms ausgesetzt. Gegebenenfalls können diese Erörterungen zu einer Anpassung des Richtprogramms führen, die mit dem betreffenden AKP-Staat erneut zu verhandeln ist.
Die Mitgliedstaaten werden im EEF-Ausschuß darüber unterrichtet, wie die Mittel, die bei Abschluß der Halbzeitüberprüfung nicht bewilligt worden sind, zwischen den betroffenen AKP-Ländern aufgeteilt werden.
Was die Anwendung von Artikel 282 Absatz 5 des Abkommens betrifft, so wird die Kommission, falls beabsichtigt wird, nicht bewilligte Mittel außerhalb der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu verwenden, dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, bevor sie den AKP EG Ministerrat befaßt.
Der begrenzte Teil des Richtprogramms außerhalb der Schwerpunktsektoren, der für Anpassungsmaßnahmen in Betracht kommt, darf grundsätzlich 10% nicht überschreiten. Um den Bedürfnissen und den besonderen Sachzwängen bestimmter AKP-Staaten zu entsprechen, kann dieser Teil in Ausnahmefällen nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 des Internen Abkommens überschritten werden, sofern der EEF-Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme dazu abgibt.
Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.
Im Rahmen der Implementierung der Unterstützung der Strukturanpassung handeln die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Entschließung des Rates über die Strukturanpassung vom 1. Juni 1995.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Anwendung des Artikels 247 Absatz 5 des Abkommens verwendeten Mittel auf einen spezifischen Zeitraum abstellen.
Ferner achtet die Kommission bei der Durchführung der Haushaltshilfe gemäß Artikel 247 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens insbesondere auf das Kriterium der Transparenz des Haushalts.
Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, dass die auf internationaler Ebene bei der Harmonisierung der Verfahren zur Unterstützung der Strukturanpassung erzielten Fortschritte in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die in den geltenden Texten festgelegten Verfahren einbezogen werden. Es obliegt dem Rat, mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 Absatz 4 solche Änderungen vor ihrer Anwendung zu billigen.
Die Programme für Strukturanpassungsmaßnahmen, in denen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d ein Vergabeverfahren und in diesem Rahmen die Auftragswerte festgelegt werden, tragen den Grundsätzen der Artikel 294 ff. des Lomé IV-Abkommens Rechnung, wobei diese Grundsätze gemäß den Artikeln 247 Absatz 4 und 248 Buchstabe c des Abkommens flexibel anzuwenden sind.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 20 Buchstabe e niedergelegten drei Grundsätze systematisch in das Abkommen, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP Stelle geschlossen wird, und in den Vertrag, der mit dem für diese technische Hilfe gewählten Sachverständigenbüro geschlossen wird, aufgenommen werden müssen.
Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen dass die Unternehmer aller Mitgliedstaaten gleiche Chancen beim Zugang zu sämtlichen im Rahmen der Strukturanpassungsinstrumente finanzierten Aufträge haben. Unter gleichen Zugangschancen versteht die Kommission eine möglichst umfassende Konsultierung der Unternehmen der Mitgliedstaaten.
Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.
Bei einer etwaigen Entscheidung für eine Bündelung der Aufträge wird die Kommission insbesondere darüber wachen, dass die Initiative und die Rolle der Privatunternehmer der Empfängerländer nicht beeinträchtigt werden und dass das in diesen Ländern bestehende Wirtschaftsgefüge nicht berührt wird.
Bei der für den EEF-Ausschuß vorgesehenen Rolle hinsichtlich der entwicklungspolitischen und allgemeinen Probleme ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Befugnisse der Ratsgruppe „Entwicklungszuammenarbeit“ nicht präjudiziert werden.
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens kommen AKP-Staaten für Strukturanpassungsmittel automatisch in Betracht, wenn diese Länder Reformprogramme durchführen, die vom IWF und/oder der Weltbank unterstützt oder von diesen Institutionen flankiert werden („shadow programmes“).
Der Umstand, dass diese Länder automatisch in Betracht kommen, präjudiziert in keiner Weise etwaige Änderungen des Anpassungsprozesses oder die Wahl der Gemeinschaftsinstrumente für die Unterstützung dieses Prozesses.
Die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des schriftlichen oder des üblichen Verfahrens, wie sie in der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden, können später im Lichte der damit gesammelten Erfahrungen angepaßt werden.
Die Kommission ist damit einverstanden, dass das mündliche Verfahren des EEF-Ausschusses auf Antrag eines Mitgliedstaates nach Modalitäten und innerhalb von Fristen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegen sind, angewendet wird.
Die Kommission beabsichtigt nicht, bei ihren Vorschlägen im Zusammenhang mit der Erörterung der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses für Projekte und Programme in einem Wert von mehr als 10 Millionen ECU die Anwendung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht zu nehmen.
Die Kommission verpflichtet sich, alle Finanzierungsvorschläge über einen Wert von weniger als 2 Millionen ECU dem EEF-Ausschuß zum mündlichen Verfahren vorzulegen, wenn auf diese Vorschläge mehr als 25% des Betrags des Richtprogramms für das betreffende Land entfallen oder wenn Zweifel über die wirtschaftliche Tragweite des für das betreffende Land in Betracht gezogenen Beschlusses bestehen.
Die Kommission verpflichtet sich des weiteren, die Projekte nicht in Teilvorhaben aufzuspalten, um deren Genehmigung zu erleichtern.
Die Kommission verpflichtet sich schließlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Mitteilung über die Finanzierungsbeschlüsse zu übermitteln, die sie direkt zu fassen beabsichtigt, damit diese überprüfen können, ob die in dieser Erklärung festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnis eingehalten worden sind.
Die Befugnis zur Inanspruchnahme einer Marge von 20% für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf für die Strukturanpassungstranchen kann nur wahrgenommen werden, wenn das betreffende Land auch weiterhin Anspruch auf die Mittel für Strukturanpassungshilfen hat.
Die in Absatz 6 genannten Finanzierungsvorschläge werden dem EEF-Ausschuß gemäß dem üblichen Verfahren unterbreitet und enthalten genaue Angaben zu den Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen. Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Globalbeträgen für die einzelnen Maßnahmen ab.
Gemäß der Nummer 7 der Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten 1 ) wird man sich bemühen, eine Vereinfachung und eine Beschleunigung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsvorschläge für die in Artikel 257 des Vierten Lomé-Abkommens genannten und in den Nummern 3 und 4 der erwähnten Schlußfolgerungen definierten Wiederaufbaumaßnahmen bei der Annahme der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission zu erreichen.
Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank wahrnimmt, führt den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28, sofern er Beiträge in den Fonds zahlt.
Die Bank wird Anträge der Mitgliedstaaten auf Erörterungen in aufgeschlossener Haltung prüfen.
Das hierfür zuständige Bankgremium ist das Direktorium der Bank.
Wie in der Finanzregelung für den siebten EEF wird auch in der Finanzregelung für den achten EEF festgelegt, dass die Kommission alle geeigneten Maßnahmen für eine effiziente Unterrichtung der betroffenen Wirtschaftskreise trifft, insbesondere durch die regelmäßige Veröffentlichung geplanter Aufträge, die aus EEF-Mitteln zu finanzieren sind.
Die Kommission wird alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 295 des Abkommens unter Wahrung der Chancengleichheit eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und sie wird dafür Sorge tragen, dass die in Artikel 304 des Abkommens festgelegten Kriterien für den Zuschlag mit aller erforderlichen Strenge und Transparenz zur Anwendung gebracht werden.
Unter vollständiger Einhaltung der Kriterien nach Artikel 278 des Abkommens wird die Kommission sich bemühen, bei der Vergabe der über den EEF finanzierten Dienstleistungsaufträge (Studien, Überwachung von Arbeiten, technische Hilfe, Gutachten usw.) zu einer möglichst ausgewogenen Beteiligung der Sachverständigen und Consultingbüros aller Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der ÜLG zu gelangen, die über die in Artikel 278 ausdrücklich genannten Qualifikationen verfügen.
Der Rechnungshof kann sich nach den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof vereinbarten Modalitäten an den von den zuständigen Instanzen der Bank vor Ort vorgenommenen Kontrollen der Maßnahmen beteiligen, die aus den von der Bank verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.
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1 ) Vgl. Schlußfolgerungen des Rates „Entwicklung“ vom 2. Dezember 1993 zur Wiederaufbauhilfe, Dok. 10802/93, Anlage III.
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