Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich
- auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat, insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen, durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit;
- auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten.
Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab.
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