(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bank teilt ihrerseits mit, in welcher Höhe sie Mittel für den AKP-Staat bereitzustellen beabsichtigt.
(2) Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vorschläge findet zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank - für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich - ein Meinungsaustausch gemäß Artikel 282 des Abkommens im Hinblick auf die Aufstellung des Richtprogramms für die Gemeinschaftshilfe statt.
(3) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 17 und des vorliegenden Artikels über die nationale Programmierung gelten entsprechend für die regionale Programmierung aufgrund von Artikel 160 des Abkommens.
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