(1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.
(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt. In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden.
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