(1) Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staates wird das Programm im Einklang mit Artikel 282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben.
(2) Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem Richtprogramm zugewiesen wird.
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