(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:
Belgien | 9 |
Dänemark | 5 |
Deutschland | 50 |
Griechenland | 4 |
Spanien | 13 |
Frankreich | 52 |
Irland | 2 |
Italien | 27 |
Luxemburg | 1 |
Niederlande | 12 |
Österreich | 6 |
Portugal | 3 |
Finnland | 4 |
Schweden | 6 |
Vereinigtes Königreich | 27 |
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise