(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.
(2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen:
- die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,
- die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen Aspekte,
- den Entscheidungsprozeß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise