(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
a) 12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
i) 11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
- 1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;
- 1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;
- 575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;
- 260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
- 1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
- 370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;
- 6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
- 2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;
- 5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;
- 3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
- 10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
- 8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;
- 105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.
(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.
In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.
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