(1) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung:
a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch nehmen können - außer in den Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens automatisch besteht;
b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als zwei Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden;
c) zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag ist;
d) zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmäßig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet werden.
(2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als zwei Millionen ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.
(3) a) Die Kommission ist ferner befugt, gemäß Buchstabe b ohne Anhörung des EEF Ausschusses
zusätzliche Mittelbindungen entweder zur Deckung von Kostenüberschreitungen, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Projekten oder Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, oder zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs für die Tranchen zur strukturellen Anpassung im Rahmen der Vorschläge gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf nicht mehr als 20% der in dem Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgelegten Mittelbindung beträgt.
b) Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a weniger als 4 Millionen ECU, so wird der EEF-Ausschuß von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a mehr als 4 Millionen ECU, liegt jedoch unter 20%, so wird die Stellungnahme des EEF-Ausschusses im Wege vereinfachter und beschleunigter Verfahren eingeholt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission bei der Annahme der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden.
(4) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen Vorhaben und Aktionsprogrammen im Rahmen der Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Aus diesen Finanzierungsvorschlägen ergibt sich die Verwendung früherer Gemeinschaftshilfen in diesen Ländern für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt.
(5) Bei den Finanzierungsvorschlägen im Rahmen der Strukturanpassungen ist insbesondere anzugeben, für welche Bereiche die direkte oder indirekte Haushaltshilfe eingesetzt wird.
(6) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht:
a) Ausbildung,
b) dezentrale Zusammenarbeit,
c) Kleinstvorhaben,
d) Absatzförderung und Entwicklung des Handels,
e) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor,
f) technische Zusammenarbeit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise