Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.
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