(1) Um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird. In der Folge bringt die Kommission diese Kurzbeschreibungen auf den neuesten Stand und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.
(2) Ebenfalls im Sinne der Transparenz, der Kohärenz und der Komplementarität tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig fortgeschriebene Listen der Entwicklungshilfen aus, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen. Insbesondere in den prioritären Bereichen, für die der Rat spezifische Entschließungen über die Koordinierung der Politiken angenommen hat, führen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus einen systematischen Informations- und Gedankenaustausch über ihre Politiken und Strategien für die einzelnen Empfängerländer durch; soweit erwünscht und möglich, vereinbaren sie ferner, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen den Vertretungen der Kommission und der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses, der in diesem Prozeß eine zentrale Rolle spielen muß, gemeinsame sektorenbezogene Leitlinien für die einzelnen Länder.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen ihren Vertretungen an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission und im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.
(4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen beabsichtigt.
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