(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt:
a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-, Haushalts- und Steuerpolitik.
b) Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen und Maßnahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt.
c) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden können.
d) Vorbehaltlich des Buchstaben c) und sofern Einfuhrprogramme vorgesehen sind, werden bei jedem Programm zur Förderung der Strukturanpassung für die Einfuhren das Vergabeverfahren und die Auftragswerte für die folgenden beiden Vergabeverfahren festgelegt:
- internationale Ausschreibung,
- freihändige Vergabe.
Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden.
e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und nach Abstimmung mit ihm wird der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt. Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Aufgabe übernimmt,
- die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren;
- dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der Lieferanten aus den AKP-Staaten und der EG zu den besten Preis-/Leistungsbedingungen vorgenommen werden;
- den Importeuren - soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist -, Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können.
Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit sie ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis erzielen.
f) Die direkte Unterstützung des Haushalts muß in vollständiger Übereinstimmung mit dem makroökonomischen Rahmen und dem Haushaltsrahmen als Bestandteil des Reformprogramms in seiner Gesamtheit stehen und unter die im Rahmen der allgemeinen und sektorbezogenen Einfuhrprogramme üblichen Ausnahmeregelungen fallen. Insbesondere darf diese Unterstützung nicht für Ausgaben zu militärischen Zwecken verwendet werden.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten - soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal im Jahr - über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten - einschließlich statistischer Daten - beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und er Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit anpassen.
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