(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten.
Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.
(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.
(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß
- das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird, nachstehend „Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung“ genannt;
- sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise