(1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt.
(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit denjenigen, die Vertreter vor Ort haben, sowie in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der einzelnen AKP Staaten vor, um die entwicklungshemmenden Faktoren und die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven zu ermitteln und um auf dieser Grundlage zu beurteilen, welche Ausrichtungen geeignet erscheinen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werden kann; dabei werden die Prioritäten der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die makroökonomischen und sektorbezogenen nationalen Politiken und deren Wirksamkeit, die Maßnahmen anderer Geber, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, und die Interdependenz zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Analyse erstellt die Kommission für jedes Land und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird.
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