(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.
(2) Unbeschadet des Absatzes 5 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.
(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz 4 beschließt.
(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.
(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.
(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmäßigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fördern.
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