Bundesrecht
Verordnungen
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

UHSBV
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1. die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,

2. die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,

3. die Fachhochschulen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, und

4. die Privathochschulen gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.

(2) Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.

(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;

2. „postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;

3. „Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie sonstige Informationen.

2. Abschnitt

Matrikelnummernsystematik

§ 3 Vergabe der Matrikelnummer

(1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.

(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.

(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Bildung der Matrikelnummer

(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

1. Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.

2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

3. Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

§ 5 Sperrung der Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.

3. Abschnitt

Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte

§ 6 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

(1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.

(2) Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.

(3) In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.

§ 7 Erasmus+-Auslandsaufenthalte

Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.

4. Abschnitt

Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien

§ 8 Zulassung und Fortsetzungsmeldung

(1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

(5) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.

§ 9 Mitbelegung

(1) Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(2) Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

§ 10 Amtswegige Mitbelegung

Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).

§ 11 Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

(1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(2) Der akademische Grad ist

1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und

2. bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfaches und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und

3. bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,

zu verleihen.

5. Abschnitt

Codierung

§ 12 Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

(1) Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.

(2) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1. die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;

2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3. das Geschlecht einstellig (§ 13 Abs. 3);

4. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3 );

5. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;

6. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG bzw. den §§ 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;

7. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;

8. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;

9. den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3 .

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.

(5) Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(6) Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen. Im gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach sind das Unterrichtsfach und eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.

2. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.

3. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.

4. Bei Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c Abs. 3 UG und den §§ 38c und 38d Abs. 3 HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.

5. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54c Abs. 1 UG und § 38d Abs. 1 HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.

6. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a) sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.

b) ist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und

c) ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.

7. Bei kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums und mit der zweiten Kennzahl die fachliche Ausrichtung (Curriculum) des kombinierten Master- und Doktoratsstudiums anzugeben. Mit der dritten Kennzahl erfolgt die Kennzeichnung der aktuellen Studienphase (Master- oder Doktoratsteil oder keine Unterscheidung, wenn eine Masterarbeit weder optional noch verpflichtend vorgesehen ist).

6. Abschnitt

Übermittlung von Daten

§ 13 Allgemeines zur Übermittlung von Daten

(1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind

1. die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,

2. die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und

3. bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter

dem Inhalt voranzustellen.

(2) Bei Übermittlungen von Daten haben

1. die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,

2. die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und

3. die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

einzuhalten.

(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:

1. „M“ für männlich,

2. „W“ für weiblich,

3. „X“ für divers,

4. „O“ für offen,

5. „I“ für inter und

6. „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.

(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(5) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.

(6) Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

§ 14 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

Folgende Daten sind zu übermitteln:

1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);

2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);

3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);

4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);

5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);

6. Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);

7. Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);

8. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).

§ 15 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

Folgende Daten sind zu übermitteln:

1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);

2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);

3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);

4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);

5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);

6. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).

7. Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 31).

§ 16 Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

(1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben zu den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und 15. bis 30. November – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu übermitteln:

1. Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Z 2 und 4 der Anlage 2 ;

2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ;

3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7 ;

4. Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10 ;

5. Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4;

6. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 ;

7. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.

(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:

1. an die Bundesministerin oder den Bundesminister:

a) Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,

b) Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,

c) Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG, sowie

d) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 .

2. an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:

a) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ,

b) Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens,

c) Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,

d) Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4, sowie

e) Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);

(3) Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.

§ 17 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen

Folgende Daten sind zu übermitteln:

1. Studierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);

2. Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);

3. Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);

4. Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);

5. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);

6. Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).

§ 18 Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

(1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3 , die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei

1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und

2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.

Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.

(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

7. Abschnitt

Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19 Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:

1. Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;

2. Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;

3. Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.

(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

§ 20 Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

§ 21 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

(1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9 , mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.

8. Abschnitt

Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 22 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a) im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,

b) im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,

c) in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,

d) im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,

e) im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,

f) in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl sowie

g) in kombinierten Master- und Doktoratsstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.

4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.

3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

1. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

2. Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.

3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.

5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

§ 23 Daten für das universitäre Berichtswesen

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

§ 24 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

3. Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.

4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.

3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.

2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:

1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.

2. Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.

3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.

5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

§ 25 Raumdaten für die Universitätsstatistik

Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln.

9. Abschnitt

Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

§ 26 Allgemeines

(1) Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.

(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.

(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten

1. jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und

2. jener Studierenden, die ein Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie

3. jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung zuzurechnen sind, aufgrund

a) eines Antrages auf Zulassung an der postsekundären Bildungseinrichtung oder

b) eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder

c) einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an der postsekundären Bildungseinrichtung oder

d) einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der postsekundären Bildungseinrichtung,

einzuräumen.

§ 27 Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

(1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1

1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder

2. bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung

auszufüllen.

(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.

(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.

(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

§ 28 Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder

2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,

das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

10. Abschnitt

Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 29 Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

(1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.

§ 30 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

(1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.

§ 31 Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.

(3) Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.

§ 32 Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:

1. Einnahmen

a) Beiträge der Studierenden

b) Subventionen (Zuschüsse)

aa. des Bundes

bb. von Ländern

cc. von Gemeinden

dd. von anderen

c) andere Einnahmen

2. Ausgaben

a) Personalausgaben

b) Investitionen

c) laufende Betriebsausgaben

(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

11. Abschnitt

Betreuungsrichtwerte

§ 33 Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17 . An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.

12. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 zu verwenden.

§ 36 Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung

Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.

(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:

1. Die erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).

2. Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:

a) „Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).

b) „Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).

c) Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.

3. Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.

(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.

Anlage 1 zu § 6 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anl. 1

1. Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.

1 Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation
1.1 Familienname(n)
1.2 Vorname(n)
1.3 Geburtsdatum TT/MM/JJJJ
1.4 Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden)
2 Angaben zur Qualifikation
2.1 Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache)
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
2.3 Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)
2.4 Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache)
2.5 Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n)
3 Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation
3.1 Niveau der Qualifikation
3.2 Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern)
3.3 Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife)
4 Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen
4.1 Studienform
4.2 Lernergebnisse des Studiums
4.3 Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten
4.4 Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“
4.5 Gesamtbeurteilung der Qualifikation (in der Originalsprache) „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der Gesamtnote bzw. „nicht zutreffend“
5 Angaben zur Berechtigung der Qualifikation
5.1 Zugang zu weiterführenden Studien
5.2 Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend) Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
6 Weitere Angaben
6.1 Weitere Angaben
6.2 Weitere Informationsquellen
7 Zertifizierung des Anhanges
7.1 Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
8 Angaben zum nationalen Hochschulsystem
Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf folgenden Internetseiten abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule] Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en]
Amtssignatur

2. Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.

1 Information identifying the holder of the qualification
1.1 Last name(s)
1.2 First name(s)
1.3 Date of birth DD/MM/YYYY
1.4 Student identification number or code (if available)
2 Information identifying the qualification
2.1 Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language)
2.2 Main field(s) of study for the qualification
2.3 Name and status of awarding institution (in original language)
2.4 Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language)
2.5 Language(s) of instruction/examination
3 Information on the level and duration of the qualification
3.1 Level of the qualification
3.2 Official duration of programme in ECTS credits and/or years
3.3 Access requirement(s)
4 Information on the programme completed and the results obtained
4.1 Mode of study
4.2 Programme learning outcomes
4.3 Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained
4.4 Grading system and, if available, grade distribution table Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“
4.5 Overall classification of the qualification (in original language) „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“ , based on the overall grade, or, respectively, „not applicable“
5 Information on the function of the qualification
5.1 Access to further study
5.2 Access to a regulated profession (if applicable) Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG
6 Additional information
6.1 Additional information
6.2 Further information sources
7 Certification of the supplement
7.1 This document has been officially signed according to art. 19 of the E Government Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.
8 Information on the national higher education system
Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the following websites: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education] Eurydice (European education information network) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en]
Amtssignatur

Anlage 2 zu § 16 Studierendendaten der Fachhochschulen Applikation BIS und Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anl. 2

1. Aufbau der Studierendendaten für die Applikation BIS und für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH)

Die Daten der

Anlage 2

enthalten Studierendendaten der Fachhochschulen für die Applikation BIS sowie für den DVUH und gliedern sich in Daten, die von beiden Applikationen, oder nur von der Applikation BIS oder nur von der Applikation DVUH genutzt werden. Des Weiteren werden Studierenden-Personendaten, Studiendaten (jeweils für ordentliche und außerordentliche Studierende), Studienbeitragsdatensätze sowie Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften unterschieden. Die Daten sind für alle meldepflichtigen FH-Studierenden, unabhängig davon, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Studierende handelt, zu übermitteln.

2. Verarbeitung durch Applikation BIS und DVUH

2.1. FH-Studierenden-Personendaten

Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien, auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge) sowie auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen. Die Datensätze umfassen auch jene Studierende, die ein im Ausland eingerichtetes Fachhochschul-Studium besuchen, welches mit einem österreichischen akademischen Grad abschließt (dislozierte Studierende).

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer des/der Studierenden codiert gemäß § 4
2 Kennung der Bildungseinrichtung codiert gemäß § 12
3 Semesterkennzeichen Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
5 Ersatzkennzeichen
6 vbPK-AS
7 Familienname codiert nach BIS-SST, DVUH
8 Vorname codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
11 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
12 Akademische/r Grad/e vor dem Namen codiert nach BIS-SST, DVUH
13 Akademische/r Grad/e nach dem Namen codiert nach BIS-SST, DVUH
14 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
17 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort codiert nach BIS-SST, DVUH
18 Staat der Zustelladresse codiert nach BIS-SST, DVUH
19 Postleitzahl der Zustelladresse codiert nach BIS-SST, DVUH
20 Ort der Zustelladresse codiert nach BIS-SST, DVUH
21 Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse codiert nach BIS-SST, DVUH
22 c/o
23 E-Mail-Adresse (von BE vergeben)
24 E-Mail-Adresse (privat)

Zu lfd. Nr. 4 und 5 (Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichen) sowie Nr. 7 und 8 (Familienname, Vorname): Die Erfassung dieser Daten erfolgt nur befristet, die Daten werden daher sieben Monate nach Erfassung in BIS gelöscht.

Zu lfd. Nr. 15, 16 (Postleitzahl des Heimatortes, Bezeichnung des Heimatortes) sowie Nr. 19 und 20 (Postleitzahl der Zustelladresse, Ort der Zustelladresse): im Bereich der Applikation BIS ist bei österreichischen Adressen eine Eingabe gemäß Kodex Tabelle PLZ der Einrichtung Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlich; bei ausländischen Adressen sowie im Bereich des DVUH sind keine Vorgaben zu beachten (Freitext).

2.2. FH-Studiendaten

2.2.1. Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen

Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer des/der Studierenden codiert gemäß § 4
2 Kennung der Bildungseinrichtung codiert gemäß § 12
3 Semesterkennzeichen Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
5 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
6 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
7 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
8 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
9 Aufenthalt von incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Aufenthalt bis incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH
11 Mobilitätsprogramm incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH
12 Aufenthaltszweck incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH
13 Gastland incomings/outgoings codiert gemäß § 13 Abs. 4
14 Herkunftsland incomings/outgoings codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 erworbene ECTS-Anrechnungspunkte incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH
16 angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH
17 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
18 Meldedatum codiert nach BIS-SST, DVUH
19 Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien codiert nach DVUH
20 Meldestatus codiert nach DVUH
21 Unterbrechungsdatum des Studiums codiert nach BIS-SST, DVUH
22 Wiedereintrittsdatum ins Studium codiert nach BIS-SST, DVUH

2.2.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge)

Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge).

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
2 Kennung der Bildungseinrichtung codiert gemäß § 12
3 Semesterkennzeichen Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
5 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
6 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach § 13 Abs. 4
7 Beginndatum des Hochschullehrganges (JJJJMMTT)
8 Beendigungsdatum des Hochschullehrganges (JJJJMMTT)
9 Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien codiert nach DVUH
10 Meldedatum codiert nach BIS-SST, DVUH
11 Hochschullehrgangsnummer codiert nach BIS-SST, DVUH
12 Meldestatus codiert nach DVUH

Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.

3. Verarbeitung durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

3.1. Studienbeitragsdaten

Die nachfolgenden Daten werden von Fachhochschulen an den Datenverbund zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung von Studierendenbeiträgen gemeldet. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an die Applikation BIS. Die Daten sind für alle ordentlichen und außerordentlichen FH-Studierenden mit Beitragspflicht anzuführen. Eine Beitragspflicht besteht bereits bei der Abführung des Studierendenbeitrages.

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer des/der Studierenden codiert gemäß § 4
2 Kennung der Bildungseinrichtung codiert gemäß § 12
3 Beitragssemester Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4 Beitragsstatus FHs codieren mit „X“ wenn beitragspflichtig, ÖH-Beitrag + ggf. Studienbeitrag“
5 Studierendenbeitrag ÖH
6 Sonderbeitrag ÖH
7 Studienbeitrag
8 Nachforderung Studienbeitrag
9 Valutadatum (Ende der Zahlungsfrist)
10 Valutadatum Nachfrist
11 Letztes Buchungsdatum
12 Zulassungsstatus Codierung gemäß DVUH-Spezifikation
13 Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungskennzahl) Codierung gemäß DVUH-Spezifikation
14 Bezahlstatus
15 IST-Beitrag
16 Studienbeitragskonto der FH
17 Vollzugsmeldung

3.2. Studienförderungs- und Prüfungsdaten

Zum Zweck der Bereitstellung von Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorgaben sowie für die Übermittlung von Prüfungsdaten bei gemeinsam eingerichteten Studien sind folgende Daten zu übermitteln:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer der/des Studierenden codiert gemäß § 4
2 Kennung der Bildungseinrichtung
3 Semesterkennzeichen Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4 Semesterzahl
5 ECTS-Anrechnungspunkte
6 Studiengangskennzahl

4. Verarbeitung durch die Applikation BIS

Die nachfolgenden Daten werden nur mittels Applikation BIS und nicht durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet.

4.1. Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen

Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentlich Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST
2 Standort codiert nach BIS-SST
3 Organisationsform codiert nach BIS-SST
4 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
5 Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
6 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
7 Ausstellungsstaat der Urkunden über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
8 Ausbildungssemester codiert nach BIS-SST
9 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
10 Berufstätigkeit codiert nach BIS-SST
11 VonNachPersKZ codiert nach BIS-SST
12 Förderrelevanz für das Bundesministerium codiert nach BIS-SST
13 Förderung des Auslandsaufenthaltes outgoings codiert nach BIS-SST
14 Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS-SST
15 Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS-SST
16 Studierendentyp im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS-SST
17 Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums codiert nach BIS-SST
18 Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium codiert nach BIS-SST
19 Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium codiert nach BIS-SST
20 Beendigungsdatum des gemeinsam (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS SST
21 Meldedatum codiert nach BIS-SST
22 Erhalterkennzahl codiert nach BIS-SST
23 Duales Studium codiert nach BIS-SST

4.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von Hochschullehrgängen

Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von Hochschullehrgängen

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ
2 Erhalterkennzahl codiert nach BIS-SST
3 Hochschullehrgangsnummer codiert nach BIS-SST
4 Standort codiert nach BIS-SST
5 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
6 Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
7 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
8 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß § 13 Abs. 4
9 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
10 Organisationsform codiert nach BIS-SST
11 Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS-SST
12 Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS-SST
13 Studierendentyp im gemeinsamen eingerichteten Studium codiert nach BIS-SST
14 Partnerinstitution des gemeinsamen (eingerichteten) Studium codiert nach BIS-SST
15 Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium codiert nach BIS-SST
16 Beendigungsdatum des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums codiert nach BIS-SST

Anlage 3 zu § 18 Abs. 1 Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anl. 3

1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

1.1 Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:

1.1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.

1.1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.

1.2 Für Privathochschulen gilt:

1.2.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.

1.2.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.

1.2.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an einer Privathochschule aufweisen.

2. Aufbau der Datensätze:

2.1 Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an Privathochschulen bestehen aus dem Personendatensatz.

2.2 Aufbau der Personendatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
3 vbPK-AS
4 Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule codiert (§ 12)
5 Bezugssemester
6 Familienname
7 Vorname/n
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
10 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
11 akademische/r Grad/e vor dem Namen
12 akademische/r Grad/e nach dem Namen
13 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
14 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
15 Heimatort
16 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
17 Staat der Zustelladresse
18 Postleitzahl der Zustelladresse
19 Ort der Zustelladresse
20 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
21 c/o-Name
22 E-Mail-Adresse

2.2.1 Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:

23 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN 3.3
24 Kennzeichnung für die Personenzählung PO 3.4
25 Studienbeitragsstatus codiert (§ 12)

2.2.2 Zusätzlich für Studierende von Privathochschulen:

23 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2.3 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Beitragssemester
5 Bezahlungsstatus 3.6
6 Vorschreibung Studienbeitrag
7 Vorschreibung Studierendenbeitrag
8 Vorschreibung Sonderbeitrag
9 Valutadatum der Vorschreibung entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
10 Nachforderung Studienbeitrag
11 Nachforderung Studierendenbeitrag
12 Nachforderung Sonderbeitrag
13 Valutadatum der Nachforderung entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
14 Ist-Betrag
15 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
16 Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule IBAN

2.4 Aufbau der Studiendatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.7
6 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
7 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
8 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
9 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
10 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
11 Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT); 3.8
12 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
13 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM); 3.2
14 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§12)
15 Zulassungsstatus 3.9
16 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.10
17 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.10
18 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.11
19 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12); 3.5
20 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
21 Beendigungsdatum (JJJJMMTT); 3.12
22 Curriculum Fach 1 3.13
23 Curriculum Fach 2 3.13
24 Datum der Fortsetzungsmeldung (JJJJMMTT); 3.13
25 Schließungsgrund 3.14

3. Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.2 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „00“, „35“, „52“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.

3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß den Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß den Anlagen 11 und 12 ), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.4 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß den Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.5 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.

3.6 Zu verwenden sind die Codes:

0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung
9 ordnungsgemäß bezahlt

3.7 Kennzeichnung Studiengesetz:

Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Studien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.8 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden. Ebenso kann in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium der Übertritt in den Doktoratsteil mit neuem Beginndatum gemeldet werden.

3.9 Zu verwenden sind die Codes:

V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Zulassung zum Studium ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften, Wechsel vom Masterteil in den Doktoratsteil in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.

3.10 Anfängerkennzeichen:

„Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;

„Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer. In einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender oder optionaler Masterarbeit unterbleibt das Anfängerkennzeichen beim Übertritt in den Doktoratsabschnitt.

3.11 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 UG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.12 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.

3.13 Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.

3.14 Zu verwenden sind die Codes:

A Mindeststudienleistung nicht erbracht – UG § 68 (1) Z 2a
B Fehlende Fortsetzungsmeldung – UG § 68 (1) Z 2
C Letzte zulässige Wiederholung negativ – UG § 68 (1) Z 3
D Positiver Studienabschluss – UG § 68 (1) Z 6

Die Studienschließungen aufgrund der Codes „B“, „C“ und „D“ sind nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden.

Anlage 4 zu § 18 Abs. 2 Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anl. 4

1. Auswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, Daten über die Prüfungsaktivität von ordentlichen Studierenden, welche keine Prüfungen abgelegt haben, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, den Masterteil eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.

2. Aufbau der Datensätze:

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Berichtssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.2
6 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6
7 Semesterzahl Fach-1 3.3
8 Semesterzahl Fach-2 3.3
9 Semesterstundenzahl Fach-1 3.4.1; 3.4.3; 3.4.4
10 Semesterstundenzahl Fach-2 3.4.2; 3.4.4
11 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 3.4.1; 3.4.3; 3.4.4
12 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 3.4.2; 3.4.4
13 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1 3.4.1; 3.4.4
14 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2 3.4.2; 3.4.4
15 Mobilitätsbonus 3.4.3

2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Berichtssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.2
6 Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
7 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
8 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
9 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
10 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
11 Studienabschnitt (Fach-1) 3.5 bis 3.9
12 Studienabschnitt (Fach-2) 3.5 bis 3.9
13 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
14 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
15 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
16 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
17 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

3. Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.2 Kennzeichnung Studiengesetz:

Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.3 Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach 1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.

3.4 Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Anrechnungspunkte:

3.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte sind im Regelfall in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.4.2 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.

3.4.3 Bei belegten Studien, die im Rahmen von ERASMUS+-Studienaufenthalten (SMS) oder ERASMUS + Studierendenpraktika (SMT) geförderte Outgoing-Studierenden-Mobilität mit einem Mindestauslandsaufenthalt von 2 Monaten aufweisen, sind für diese Outgoing-Mobilität für das betreffende Semester dem jeweiligen Studium pauschal 8 ECTS-Anrechnungspunkte einmalig hinzuzurechnen. Wenn für ein Studium diese Hinzurechnung berücksichtigt worden ist, so ist das Feld 15 mit dem Wert „B“ zu befüllen.

3.4.4 Wurden von einem ordentlichen Studierenden in dem betroffenen Studium keine Prüfungen abgelegt, so sind in dem Datensatz die Felder 9 bis 14 mit 0 (Null) zu befüllen.

3.5 Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.

3.6 Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.

3.7 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.8 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Datumsfelder im Falle von Diplomstudien mit mehr als einem Abschnitt, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.

3.9 Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:

leer noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
M Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender Masterarbeit
N Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit optionaler Masterarbeit
S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c. UG
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
Q (abschließendes) Rigorosum eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß § 54c. UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

Anlage 5 zu § 18 Abs. 4 Studienberechtigungsprüfungsdaten

Anl. 5

1. Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule
2 Matrikelnummer
3 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
4 vbPK-AS
5 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule codiert (§ 12)
6 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
9 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
10 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
11 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
12 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
13 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)

2. Feldinhalt:

2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

Anlage 6 zu § 19 Abs. 1 Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anl. 6

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
9 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
10 Heimatort
11 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
12 Kennzeichnung für die Personenzählung PO
13 Studienbeitragsstatus
14 Kennzeichnung Studiengesetz
15 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
16 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
17 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
18 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
19 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
20 Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)
21 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
22 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM);
23 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
24 Zulassungsstatus
25 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
26 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
27 Meldung der Fortsetzung des Studiums
28 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12)
29 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
30 Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
31 Semesterzahl Fach-1
32 Semesterzahl Fach-2
33 Semesterstundenzahl Fach-1
34 Semesterstundenzahl Fach-2
35 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
36 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
37 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1
38 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2
39 Studienabschnitt (Fach-1)
40 Studienabschnitt (Fach-2)
41 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
42 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
43 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
44 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT)
45 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT)
46 Informationen zu Fehlermeldungen
47 Mobilitätsbonus 3.4.3 der Anlage 4
48 Schließungsgrund 3.14 der Anlage 3

Der Gesamtevidenz ist ausschließlich der Schließungsgrund „Mindeststudienleistung nicht erbracht (Code A)“ zu melden.

Anlage 7 zu § 19 Abs. 3 Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

Anl. 7

1. Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
11 Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
14 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
17 Studiengangsart codiert nach BIS-SST
18 Standort codiert nach BIS-SST
19 Organisationsform codiert nach BIS-SST
20 Startsemester des Studiengangs
21 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
22 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
23 Ausbildungssemester codiert nach BIS-SST
24 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
25 Studienanfänger/in
26 Berufstätigkeit codiert nach BIS-SST
27 VonNachPersKZ codiert nach BIS-SST

2. Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Hochschullehrgängen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer der/des Studierenden codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatort codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-SST
11 Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß BIS-SST
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-SST
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß BIS-SST
14 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
17 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
18 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
19 Hochschullehrgangsnummer codiert nach BIS-SST
20 Hochschullehrgangsart codiert nach BIS-SST
21 Organisationsform codiert nach BIS-SST

3. Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
11 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
12 Studienanfänger/in
13 Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen codiert nach BIS-SST
14 Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen codiert nach BIS-SST

Anlage 8 zu § 20 Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anl. 8

1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen

Zu übermitteln sind:

1.1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und

1.2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

2. Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum (JJJJMMTT)
2 Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status) Codiert, gemäß 5
3 Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) gemäß 3
4 ISCED (1999, 2013)
5 Personenflag
6 Matrikelnummer
7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
10 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
11 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 4
12 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
13 Heimatort
14 Gemeindekennziffer des Heimatortes
15 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
16 Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
17 Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung gemäß Pkt. 4
18 Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung gemäß Pkt. 4
19 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
20 Beendigungsform gemäß Pkt. 5
21 Status im Studium codiert
22 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
23 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.

3. Art des Studiums:

1 Bachelorstudium
2 Diplomstudium
3 Master- bzw. Lizentiatsstudium
4 Doktoratsstudium
5 Lehrgang mit Masterabschluss gemäß PUG
6 Lehrgang mit Bachelorabschluss
7 Lehrgang mit Masterabschluss
8 Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“
9 Vorbereitungslehrgang
10 Sonstiger Lehrgang

Zu lfd. Nr. 1: unter dem Begriff „Bachelorstudium“ sind auch Bakkalaureatsstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 3: unter dem Begriff „Master- bzw. Lizentiatsstudienstudium“ sind auch Magisterstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 5: unter dem Begriff „Lehrgang mit Masterabschluss (nach PUG)“ sind all jene Lehrgänge zu erfassen, die gemäß PUG als Universitätslehrgänge akkreditiert wurden.

Zu lfd. Nr. 6 und 7: Universitäts- oder Hochschullehrgänge nach PrivHG, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind.

4. Zugangsvoraussetzung für Universitäts – oder Hochschullehrgänge, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind:

1 Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
2 Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
3 Bachelor Professional: einschlägige berufliche Qualifikation
4 Bachelor Professional: mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
5 Master: Abschluss Studium (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
6 Master: Abschluss Studium (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
7 Master (EMBA): Zulassung mit einschlägiger beruflicher Qualifikation

5. Beendigungsform:

1 Erfolgreicher Abschluss
2 Beendigung ohne Abschluss
3 Studienunterbrechung

6. Institutioneller Status:

1 Privathochschule
2 Privatuniversität

Anlage 9 zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anl. 9

1. Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:

1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

2. Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Datensatzkennung 3.1
2 Datensatzkennung 3.2
3 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
4 Geburtsjahr
5 Staatsangehörigkeit 3.3
6 höchste abgeschlossene Ausbildung 3.4
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
8 Beschäftigungsart 1 3.5
9 Beschäftigungsart 2 3.5
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
11 Verwendung 3.6
12 Funktion 3.7
13 Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 (MMJJJJ)
14 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents
15 Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)
16 Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

3. Feldinhalt:

3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.

3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

3.5 Beschäftigungsart:

Beschäftigungsart 1
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß BAG
7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

3.6 Verwendung:

11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
28 Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
65 Technisches Personal
66 Bibliothekspersonal
70 Wartung, Betrieb und Aufsicht
81 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
85 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)
86 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)
87 Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.
88 Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)

3.7 Funktion:

1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Anlage 10 zu § 21 Abs. 2 und 3 Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anl. 10

1. Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung Personalnummer
2 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
3 Geburtsjahr
4 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
5 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1
6 Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2
7 Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.3
8 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9 Verwendung gemäß Z 2.4
10 Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12 Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5) Studiengangskennzahl
13 Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)

2. Feldinhalt:

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad
3 Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5 Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war
8 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7 Freier Dienstvertrag

2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.4 Verwendung:

1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb

2.5 Funktion (Fachhochschule):

1 Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2 Leiter/in des Kollegiums
3 stellv. Leiter/in des Kollegiums
4 Mitglied des Kollegiums
5 Studiengangsleiter/in
6 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7 Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)

2.6 Funktion (Privathochschule):

1 Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2 stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6 stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Anlage 11 zu § 22 Abs. 2 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Anl. 11

1. Allgemeine Zählbedingung:

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.

Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.

2. Definition von Personenmengen (P):

2.1 PU – Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen. – Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.5 PE – Erstzugelassene:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Privathochschule angehört haben.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3. Definition von Studienmengen (S):

3.1 SB – belegte Studien:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterium: Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien: – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition: sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien: – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

3.4 SM – mitbelegte Studien:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.
Kriterium: Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.5 SA – abgeschlossene Studien:

Definition: sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden (inkl. Zwischenabschlüsse in kombinierten Master- und Doktoratsstudien) und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien: – Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4. Ergänzende Statistikregeln:

4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.

4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um

4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),

4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und

4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Anlage 12 zu § 24 Abs. 2 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Anl. 12

1. Allgemeine Zählbedingung:

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.

Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.

2. Definition von Personenmengen (P):

2.1 PU Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.4 PE – Erstzugelassene:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

2.5 PM – Mitbeleger/innen:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

3. Definition von Studienmengen (S):

3.1 SB – belegte Studien:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterium: Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte.
Kriterien: – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition: sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien: – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

3.4 SM – mitbelegte Studien:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht.
Kriterium: Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

3.5 SA – abgeschlossene Studien:

Definition: sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien: – Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4. Ergänzende Statistikregeln:

4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.

4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.

4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um

4.4.1 die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),

4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und

4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).

Anlage 13 zu § 25

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anl. 13

1a. Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:
Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
A1 universitätseigener eindeutiger Objektcode
A2 universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen
A3 Bezeichnung des Objektes
A4 Postleitzahl der topographischen Objektanschrift 2.2
A5 Ort der topographischen Objektanschrift 2.2
A6 Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes 2.2
A7 Hausnummer (Ordnungsnummer) 2.2
A8 Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 2.2b
A9 Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 2.2a
A10 Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2 2.2b
A11 Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2 2.2a
A12 Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 2.2b
A13 Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 2.2a
A14 Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 2.2b
A15 Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 2.2a
A16 Dauer der Anmietung in Monaten Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren
A17 Kommentar Text, Optional

1b. Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Anl. 13

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
B1 universitätseigener eindeutiger Objektcode
B2 universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen
B3 Projektart gemäß 2.4
B4 Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr 2.2c
B5 Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr 2.2c
B6 Umsatzsteuer pro Jahr 2.2c
B7 Kommentar Text, Optional
2. Feldinhalt:
2.1 Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.
2.2 Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.
2.2a In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.
2.2b Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.
2.2c Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.

2.3 Nutzungsart:

Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800
1 Wohn- und Aufenthaltsräume
2 Büros und Sitzungsräume
3 Werkstätten und Labors
4 Lager und Archive
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken
6 Medizinisch ausgestattete Räume
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8 Funktionsflächen
9 Verkehrsflächen

2.4 Projektart:

Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV
1 Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte
2 Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV
3 Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)
4 Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)

UHStat 1 Erhebung bei der Anmeldung zu einem Studium oder bei Studienbeginn

Anl. 14

(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)

Anlage 15 zu § 26 Abs. 1 und 2 UHStat 2

Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte

Anl. 15

(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert)

Anlage 16 zu § 31 Abs. 2 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Anl. 16

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Rechtsträger 3.1
2 Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020):

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
2 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
3 Geschlecht 3.5
4 Geburtsjahr 3.6
5 Ausbildung 3.7
6 Verwendung 3.8
7 Funktion 3.9
8 Beschäftigungsart 3.10
9 Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3. Transformation:

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, z.B. „20031001“.

3.3 Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Codierung nach § 13 Abs. 3.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (z.B. PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie z.B. Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.

Anlage 17 zu § 33 Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

Anl. 17

ISCED-F 2013 Code Bezeichnung des Studienfeldes Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten Richtwert
0111 Erziehungswissenschaft 40
0200 Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert Wissenschaftliche Universitäten 40
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion Kunstuniversitäten 10
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 25
0213 Bildende Kunst Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 20
0215 Musik und darstellende Kunst Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 10
0221 Religion und Theologie Wissenschaftliche Universitäten 40
0222 Geschichte und Archäologie Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 25
0223 Philosophie und Ethik 40
0231 Spracherwerb 40
0232 Literatur und Linguistik 40
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 25
0311 Volkswirtschaftslehre 40
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 40
0313 Psychologie 35
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 40
0321 Journalismus und Berichterstattung 40
0322 Bibliothek, Informationswesen, Archiv 40
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 40
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 40
0411 Steuer- und Rechnungswesen 40
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 40
0413 Management und Verwaltung 40
0414 Marketing und Werbung 40
0421 Recht 40
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 40
0511 Biologie 25
0512 Biochemie 25
0521 Umweltwissenschaften 25
0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 35
0531 Chemie 25
0532 Geowissenschaften 25
0533 Physik 25
0541 Mathematik 25
0542 Statistik 25
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 25
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 25
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 25
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 25
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 25
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 25
0712 Umweltschutztechnologien 25
0713 Elektrizität und Energie 25
0714 Elektronik und Automation Wissenschaftliche Universitäten 25
Kunstuniversitäten 25
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 25
0721 Nahrungsmittel 35
0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 35
0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 25
0731 Architektur und Städteplanung Wissenschaftliche Universitäten 25
Kunstuniversitäten 20
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 25
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 25
0811 Pflanzenbau und Tierzucht 35
0812 Gartenbau 35
0821 Forstwirtschaft 35
0841 Tiermedizin 15
0888 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 35
0911 Zahnmedizin 15
0912 Humanmedizin 15
0913 Krankenpflege und Geburtshilfe 40
0916 Pharmazie 20
0917 Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien 10
0988 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen 35
0999 Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 40
1014 Sport 35
1015 Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie 40
1088 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen 35
9999 Feld unbekannt Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 25