1. Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule | |
2 | Matrikelnummer | |
3 | Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen | |
4 | vbPK-AS | |
5 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule | codiert (§ 12) |
6 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
7 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder K |
8 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
9 | Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung | codiert (§ 12) |
10 | Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung | codiert (§ 12) |
11 | Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung | codiert (§ 12) |
12 | Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung | (JJJJMMTT) |
13 | Datum der Studienberechtigungsprüfung | (JJJJMMTT) |
2. Feldinhalt:
2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.
Rückverweise
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 15 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen
…1); 2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2); 3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs…
§ 18 Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
…des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen. (2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage…
§ 14 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten
…1); 2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2); 3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs…
§ 16 Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
…übermitteln: 1. Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Z 2 und 4 der Anlage 2 ; 2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ; 3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7 ; 4. Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10 ; 5. Daten anlässlich der…