BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und BildungsdokumentationsverordnungAnl. 5

Anl. 5

1. Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule
2 Matrikelnummer
3 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
4 vbPK-AS
5 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule codiert (§ 12)
6 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
9 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
10 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
11 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
12 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
13 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)

2. Feldinhalt:

2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

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