§ 14 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten
§ 14 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten — UHSBV
§ 14 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2023
Inkrafttretungsdatum
01. August 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40255040
Zuletzt nach Updates gesucht am
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);
3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);
4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);
5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);
6. Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);
7. Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);
8. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).
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