§ 30 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 30 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik — UHSBV
§ 30 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246727
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.
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