BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung§ 10

§ 10Amtswegige Mitbelegung

Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).

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