§ 10 Amtswegige Mitbelegung
§ 10 Amtswegige Mitbelegung — UHSBV
§ 10 Amtswegige Mitbelegung — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246707
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).
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