(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
1. Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
2. Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
3. Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.
(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Rückverweise
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 14 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten
…29 Abs. 1); 4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2); 5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§…
§ 15 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen
…Abs. 1); 4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2); 5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§…
§ 23 Daten für das universitäre Berichtswesen
…Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den…
§ 24 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
…Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die…