UHSBV
Gliederung
8. Abschnitt Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 25 Raumdaten für die Universitätsstatistik
Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln.
KLRV Universitäten
§ 18
… 6 Abs. 1 Z 3 sind zumindest anhand der in Anlage 1 definierten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren unter Heranziehung der gemäß § 25 UHSBV gemeldeten Jahresdurchschnittswerte der Raumdaten des Rechnungsjahres zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, die Raumkategorien weiter zu untergliedern und/oder abweichende Gewichtungsfaktoren festzulegen, sofern…
Rückverweise