§ 17 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen
§ 17 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen — UHSBV
§ 17 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2023
Inkrafttretungsdatum
01. August 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40255043
Zuletzt nach Updates gesucht am
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1. Studierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
2. Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);
3. Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);
4. Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);
5. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);
6. Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).
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