Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.
Rückverweise
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 17 Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen
…Abs. 1); 2. Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20); 3. Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs…