§ 20 Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 20 Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister — UHSBV
§ 20 Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246717
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.
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